Ansparrücklage ist kein schädliches Einkommen

Die Ansparrücklage gilt bei der Einkommensgrenze für das Kindergeld nicht als schädliches Einkommen.

Eine in der Ein­nah­me­über­schuss­rech­nung eines berück­sich­ti­gungs­fä­hi­gen Kin­des als Betriebs­aus­ga­be abge­zo­ge­ne Anspar­rück­la­ge stellt kei­nen bei der Ermitt­lung der schäd­li­chen Ein­kom­mens­gren­ze hin­zu­zu­rech­nen­den Bezug dar. Das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf begrün­det sei­ne Auf­fas­sung damit, dass die Anspar­rück­la­ge kei­ne Ein­nah­me in Geld oder Gel­des­wert ist, die im Rah­men der ein­kom­men­steu­er­recht­li­chen Ein­künf­teer­mitt­lung erfasst wird. Zudem dient sie ihrem Zweck nach nicht zur Bestrei­tung des Lebens­un­ter­halts oder der Berufs­aus­bil­dung.