Grunderwerbsteuer beim Immobilienleasing

Beim Immobilienleasing wird die Grunderwerbsteuer erst dann fällig, wenn der Leasingnehmer den Abschluss eines Kaufvertrages verlangen kann.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat­te die Fra­ge zu klä­ren, wann beim Immo­bi­li­en­lea­sing die Grund­er­werb­steu­er fäl­lig wird. Von der Grund­er­werb­steu­er sind grund­sätz­lich auch Rechts­vor­gän­ge erfasst, die es Ihnen ohne Über­eig­nung recht­lich oder wirt­schaft­lich ermög­li­chen, ein Grund­stück auf eige­ne Rech­nung zu ver­wer­ten (Ver­wer­tungs­be­fug­nis). Die­ser Tat­be­stand ist erfüllt, wenn Sie über das Grund­stück wie ein Eigen­tü­mer ver­fü­gen kön­nen, also es besit­zen, ver­wal­ten, nut­zen, belas­ten und schließ­lich ver­äu­ßern kön­nen, und sich die­se Maß­nah­men wirt­schaft­lich zu Ihren Guns­ten oder Las­ten aus­wir­ken. Beim Immo­bi­li­en­lea­sing kommt es daher maß­geb­lich auf die Ver­wer­tungs­be­fug­nis an:

  • Ein rei­ner Lea­sing­ver­trag begrün­det kei­ne Ver­wer­tungs­be­fug­nis und damit kei­ne Grund­er­werb­steu­er­pflicht, wenn Ihnen als Lea­sing­neh­mer ledig­lich das Recht ein­ge­räumt wird, zum Ablauf des Lea­sing­ver­tra­ges den Abschluss eines Kauf­ver­tra­ges über das Lea­sing­ob­jekt her­bei­zu­füh­ren.

  • Haben Sie hin­ge­gen wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit jeder­zeit die Mög­lich­keit, die Über­eig­nung des Grund­stücks durch Aus­übung Ihres Ankaufs­rechts her­bei­zu­füh­ren, besteht die Ver­wer­tungs­be­fug­nis und damit die sofor­ti­ge Grund­er­werb­steu­er­pflicht.

Ach­ten Sie daher beim Immo­bi­li­en­lea­sing dar­auf, dass das Ankaufs­recht erst ab einem spä­te­ren Zeit­punkt aus­ge­übt wer­den kann!