Mitunternehmerstellung des GbR-Gesellschafters

Die Mitunternehmerstellung des Gesellschafters einer GbR wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass er nicht am Gewinn und Verlust der GbR oder am Vermögen der GbR beteiligt ist.

In einem Urteil zur Mit­un­ter­neh­merstel­lung eines Gesell­schaf­ters einer GbR hat der Bun­des­fi­nanz­hof die Grund­sät­ze sei­ner Recht­spre­chung zur Mit­un­ter­neh­merstel­lung eines Kom­ple­men­tärs über­tra­gen: Die Mit­un­ter­neh­merstel­lung des Gesell­schaf­ters einer GbR wird nicht dadurch aus­ge­schlos­sen, dass er weder am Gewinn und Ver­lust der GbR noch an deren Ver­mö­gen betei­ligt ist.

Grund­sätz­lich ist nicht jeder zivil­recht­li­che Gesell­schaf­ter einer Per­so­nen­ge­sell­schaft auto­ma­tisch auch Mit­un­ter­neh­mer. Der Begriff des Mit­un­ter­neh­mers ist jedoch gesetz­lich nicht defi­niert, sodass eine abschlie­ßen­de Defi­ni­ti­on durch eine begrenz­te Anzahl von Kri­te­ri­en nicht mög­lich ist. Die Stel­lung eines Mit­un­ter­neh­mers defi­niert sich jedoch regel­mä­ßig dadurch, dass Sie als Gesell­schaf­ter auf­grund Ihrer gesell­schafts­recht­li­chen oder einer wirt­schaft­lich ver­gleich­ba­ren Stel­lung Mit­un­ter­neh­mer­initia­ti­ve aus­üben kön­nen und Mit­un­ter­neh­mer­ri­si­ko tra­gen:

  • Mit­un­ter­neh­mer­ri­si­ko bedeu­tet gesell­schafts­recht­li­che (oder eine die­ser wirt­schaft­lich ver­gleich­ba­re) Teil­nah­me am Erfolg oder Miss­erfolg eines gewerb­li­chen Unter­neh­mens. Die­ses Risi­ko wird im Regel­fall durch Betei­li­gung am Gewinn und Ver­lust sowie an den stil­len Reser­ven des Anla­ge­ver­mö­gens ein­schließ­lich eines Geschäfts­werts ver­mit­telt.

  • Das Aus­üben von Mit­un­ter­neh­mer­initia­ti­ve bedeu­tet vor allem die Teil­nah­me an unter­neh­me­ri­schen Ent­schei­dun­gen, wie sie zum Bei­spiel von Gesell­schaf­tern oder die­sen ver­gleich­ba­ren Per­so­nen als Geschäfts­füh­rern getrof­fen wer­den.

Von Fall zu Fall kön­nen die Merk­ma­le der Mit­un­ter­neh­mer­initia­ti­ve und des Mit­un­ter­neh­mer­ri­si­kos im Ein­zel­fall mehr oder weni­ger aus­ge­prägt sein. Bei­de Merk­ma­le müs­sen letzt­lich aller­dings vor­lie­gen. Ob dies zutrifft, ist unter Berück­sich­ti­gung aller Umstän­de, die Ihre recht­li­che und wirt­schaft­li­che Stel­lung ins­ge­samt bestim­men, zu prü­fen. Das heißt im Ergeb­nis, dass Sie bei­spiels­wei­se zwar nur ein sehr gerin­ges Mit­un­ter­neh­mer­ri­si­ko tra­gen kön­nen, dafür aber eine sehr aus­ge­präg­te Mit­un­ter­neh­mer­initia­ti­ve vor­lie­gen muss, damit Sie als Mit­un­ter­neh­mer aner­kannt wer­den.