Arbeitszimmeraufwendungen während der Erwerbslosigkeit

Einmal mehr hat sich der Bundesfinanzhof zu Arbeitszimmeraufwendungen während der Erwerbslosigkeit geäußert.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat sei­ne Auf­fas­sung zum Abzug von Arbeits­zim­mer­auf­wen­dun­gen wäh­rend der Erwerbs­lo­sig­keit bestä­tigt. Nut­zen Sie ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer wäh­rend der Erwerbs­lo­sig­keit zur Vor­be­rei­tung auf eine künf­ti­ge Erwerbs­tä­tig­keit, so kön­nen Sie die Auf­wen­dun­gen für das Arbeits­zim­mer nur gel­tend machen, wenn und soweit Ihnen der Wer­bungs­kos­ten­ab­zug auch unter den zu erwar­ten­den Umstän­den der spä­te­ren beruf­li­chen Tätig­keit zuste­hen wür­de. Die gesetz­li­chen Abzugs­be­schrän­kun­gen bei den Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer müs­sen Sie auch dann beach­ten, wenn Sie die Auf­wen­dun­gen als vor­ab ent­stan­de­ne Wer­bungs­kos­ten gel­tend machen. Eine gene­rel­le unbe­grenz­te Abzugs­mög­lich­keit für Erwerbs­lo­se wür­de zu einer Bes­ser­stel­lung gegen­über erwerbs­tä­ti­gen Steu­er­pflich­ti­gen füh­ren, da die­se vom Abzugs­ver­bot oder von der Höchst­be­trags­re­ge­lung betrof­fen sind.