Leistung der Einlage nach Kündigung des Gesellschaftsvertrags

Beim Ausscheiden eines Kommanditisten kann die Einlageforderung der Gesellschaft gegen ihn nicht mehr isoliert geltend gemacht werden.

Die Kün­di­gung des Gesell­schafts­ver­tra­ges durch den Kom­man­di­tis­ten führt nicht zum Weg­fall sei­ner Ein­la­ge­ver­pflich­tung. Der Anspruch der Gesell­schaft auf Zah­lung der Ein­la­ge bleibt trotz wirk­sa­mer Kün­di­gung und dem dadurch bewirk­ten Aus­schei­den des Kom­man­di­tis­ten bestehen. Aller­dings kann die­ser Anspruch nicht mehr iso­liert gel­tend gemacht und durch­ge­setzt wer­den. Viel­mehr stellt er nur einen unselb­stän­di­gen Rech­nungs­pos­ten bei der Ermitt­lung der Abfin­dung für den aus­schei­den­den Kom­man­di­tis­ten dar. Für die Ermitt­lung des Abfin­dungs­an­spruchs gel­ten die­sel­ben Grund­sät­ze wie für die Berech­nung des Aus­ein­an­der­set­zungs­an­spruchs bei Auf­lö­sung der Gesell­schaft. Für die­se Berech­nung ist all­ge­mein aner­kannt, dass die auf dem Gesell­schafts­ver­hält­nis beru­hen­den Ansprü­che nur im Rah­men einer abschlie­ßen­den Aus­ein­an­der­set­zungs­rech­nung berück­sich­tigt wer­den. Genau­so ist also auch beim Abfin­dungs­an­spruch des aus­schei­den­den Kom­man­di­tis­ten zu ver­fah­ren.