Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Neben der Privatentnahme für die private Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs gemäß der 1 %-Regelung ist eine zusätzliche Privatentnahme für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Zusammenhang mit einer anderen Einkunftsart nicht zulässig.

Das Finanz­ge­richt Nie­der­sach­sen hat ent­schie­den, dass mit der 1 %-Rege­lung alle betriebs­frem­den Nut­zun­gen des betrieb­li­chen Fahr­zeugs abge­gol­ten sind. Ent­spre­chend ist neben der Pri­vat­ent­nah­me für die pri­va­te Nut­zung des betrieb­li­chen Fahr­zeugs gemäß die­ser Rege­lung eine zusätz­li­che Pri­vat­ent­nah­me für die Benut­zung des Fahr­zeugs zu Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te im Zusam­men­hang mit einer ande­ren Ein­kunfts­art, bei­spiels­wei­se Ein­künf­ten aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit, nicht zuläs­sig.

Auf­wen­dun­gen für Ein­künf­te aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit sind betriebs­fremd, da es sich bei die­ser Ein­kunfts­art nicht um eine Gewinn­ein­kunfts­art han­delt. Im Bereich Ein­kunfts­ar­ten, in denen der Gewinn zu ermit­teln ist, wird für sämt­li­che rele­van­ten Berei­che nur zwi­schen einer betrieb­li­chen und einer pri­va­ten Ver­an­las­sung bzw. Zuord­nung unter­schie­den. Einen drit­ten Bereich, der bei­spiels­wei­se die Ein­künf­te aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit umfasst, gibt es dort nicht. Außer­dem ist die 1 %-Rege­lung neben der Mög­lich­keit, die Pri­vat­fahr­ten durch Fahr­ten­buch nach­zu­wei­sen, der aus­schließ­li­che Bewer­tungs­maß­stab für die pri­va­te Nut­zung des Kfz ohne Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Betriebs­stät­te.

Das heißt jedoch nicht, dass Sie die Auf­wen­dun­gen für die Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te nicht im Rah­men der Ein­künf­te aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit gel­tend machen kön­nen: Das Finanz­ge­richt hat aus­drück­lich dar­auf hin­ge­wie­sen, dass nichts dage­gen spricht, dass Sie die ent­spre­chen­den Fahr­ten als Wer­bungs­kos­ten bei Ihren Ein­künf­ten aus nicht­selb­stän­di­ger Tätig­keit neben dem vol­len Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug bei Ihren Ein­künf­ten aus Gewer­be­be­trieb gel­tend machen.