Steuerschulden und -erstattungsansprüche im Sterbejahr
Die Finanzverwaltung hat nochmals klargestellt, wie Steuerschulden und -erstattungsansprüche im Sterbejahr des Erblassers behandelt werden und sich für die Erben auswirken.
Steuernachzahlungen aus laufend veranlagten Steuern des Sterbejahres können Sie als Nachlassverbindlichkeit steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist lediglich, dass die Steuernachzahlungen vom Erblasser herrühren.
Steuererstattungsansprüche bilden zum Erbschaftsteuerstichtag, soweit sie in diesem Zeitpunkt entstanden und durchsetzbar sind, jeweils ein mit dem Nennwert zu bewertendes Wirtschaftsgut in Form einer Kapitalforderung. Diese Kapitalforderung ist als erbschaftsteuerlicher Erwerb anzusetzen. Der Erstattungsanspruch ist — unabhängig von seiner Festsetzung — schon dann entstanden, wenn etwas gezahlt ist, was nach dem materiellen Recht nicht geschuldet wird.
Nach bisheriger Rechtsprechung stellen Steuererstattungsansprüche grundsätzlich eine der Erbschaftsteuer unterliegende Bereicherung beim Erben dar, wenn sie am Stichtag (dem Todestag des Erblassers) entstanden waren, unabhängig davon, ob bereits eine entsprechende verfahrensrechtliche Festsetzung erfolgt ist. Ob es bei dieser Rechtsprechung bleibt, wird abzuwarten sein: Gegen ein entsprechendes Urteil ist derzeit ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig.
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