Steuerschulden und -erstattungsansprüche im Sterbejahr

Die Finanzverwaltung hat nochmals klargestellt, wie Steuerschulden und -erstattungsansprüche im Sterbejahr des Erblassers behandelt werden und sich für die Erben auswirken.

Steu­er­nach­zah­lun­gen aus lau­fend ver­an­lag­ten Steu­ern des Ster­be­jah­res kön­nen Sie als Nach­lass­ver­bind­lich­keit steu­er­lich gel­tend machen. Vor­aus­set­zung ist ledig­lich, dass die Steu­er­nach­zah­lun­gen vom Erb­las­ser her­rüh­ren.

Steu­er­erstat­tungs­an­sprü­che bil­den zum Erb­schaft­steu­er­stich­tag, soweit sie in die­sem Zeit­punkt ent­stan­den und durch­setz­bar sind, jeweils ein mit dem Nenn­wert zu bewer­ten­des Wirt­schafts­gut in Form einer Kapi­tal­for­de­rung. Die­se Kapi­tal­for­de­rung ist als erb­schaft­steu­er­li­cher Erwerb anzu­set­zen. Der Erstat­tungs­an­spruch ist — unab­hän­gig von sei­ner Fest­set­zung — schon dann ent­stan­den, wenn etwas gezahlt ist, was nach dem mate­ri­el­len Recht nicht geschul­det wird.

Nach bis­he­ri­ger Recht­spre­chung stel­len Steu­er­erstat­tungs­an­sprü­che grund­sätz­lich eine der Erb­schaft­steu­er unter­lie­gen­de Berei­che­rung beim Erben dar, wenn sie am Stich­tag (dem Todes­tag des Erb­las­sers) ent­stan­den waren, unab­hän­gig davon, ob bereits eine ent­spre­chen­de ver­fah­rens­recht­li­che Fest­set­zung erfolgt ist. Ob es bei die­ser Recht­spre­chung bleibt, wird abzu­war­ten sein: Gegen ein ent­spre­chen­des Urteil ist der­zeit ein Revi­si­ons­ver­fah­ren beim Bun­des­fi­nanz­hof anhän­gig.