Disquotale Gewinnausschüttungen sind zulässig

Auch wenn die Finanzverwaltung anderer Ansicht ist, hält der Bundesfinanzhof eine disquotale Gewinnausschüttung grundsätzlich für zulässig.

Nach Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung ist es nicht mög­lich, dass die Gesell­schaf­ter einer Kapi­tal­ge­sell­schaft eine Gewinn­aus­schüt­tung abwei­chend von den Betei­li­gungs­quo­ten beschlie­ßen. Der Bun­des­fi­nanz­hof hält aber an sei­ner Recht­spre­chung fest, wonach inkon­gru­en­te Gewinn­aus­schüt­tun­gen steu­er­lich anzu­er­ken­nen sind, falls kein Grund für die Annah­me besteht, dass Gesell­schaf­ter ein­an­der etwas ohne ange­mes­se­nen Aus­gleich ver­deckt zuwen­den wol­len. So kön­nen zum Bei­spiel die Gesell­schaf­ter in unter­schied­li­cher Höhe ein vor­han­de­nes Ver­lust­po­ten­zi­al der Gesell­schaft nut­zen.