Wechsel der Familienwohnung am gleichen Ort

Der berufliche Veranlassungszusammenhang einer doppelten Haushaltsführung wird nicht allein dadurch beendet, dass Sie die Familienwohnung am gleichen Ort verlegen.

Ver­le­gen Sie im Rah­men einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung die Fami­li­en­woh­nung am glei­chen Ort, führt dies nicht zum Ent­fal­len des Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hangs. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat ent­schie­den, dass die blo­ße Ver­le­gung des Fami­li­en­wohn­sit­zes bzw. des Haupt­haus­stan­des inner­halb eines Ortes oder einer Gemein­de die beruf­li­che Fort­dau­er der dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung grund­sätz­lich nicht berührt.

Der Umzug am bis­he­ri­gen Wohn­ort kann weder einer steu­er­schäd­li­chen Ver­le­gung eines Haupt­haus­stands weg vom Beschäf­ti­gungs­ort gleich­ge­stellt, noch künst­lich auf­ge­spal­tet wer­den: Der Aus­zug aus der Fami­li­en­woh­nung been­det nicht den beruf­li­chen Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang der bis­he­ri­gen dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung, die anschlie­ßen­de Woh­nungs­nah­me ist nicht pri­vat ver­an­lasst.

Auch nach dem Wech­sel der Fami­li­en­woh­nung liegt nach wie vor die beruf­lich ver­an­lass­te dop­pel­te Haus­halts­füh­rung vor — ledig­lich leicht modi­fi­ziert. Dabei spielt es kei­ne Rol­le, ob Sie ver­hei­ra­tet, ledig oder getrennt lebend sind.