Unregelmäßige Gehaltszahlung führt zu verdeckter Gewinnausschüttung

Unregelmäßige Gehaltszahlungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer können als verdeckte Gewinnausschüttung einzuordnen sein.

Das Finanz­ge­richt Mün­chen hat in einem Urteil ent­schie­den, dass Zah­lun­gen für ein “Gehalt” an den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer steu­er­lich nicht anzu­er­ken­nen und als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung zu behan­deln sind, wenn sie unre­gel­mä­ßig geleis­tet wer­den und die ein­zel­nen Zah­lun­gen nur sel­ten dem angeb­lich ver­ein­bar­ten Monats­lohn ent­spre­chen. Eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung ist eine Ver­mö­gens­min­de­rung, die durch das Gesell­schaf­ter­ver­hält­nis ver­an­lasst ist und in kei­nem Zusam­men­hang mit einer offe­nen Aus­schüt­tung steht. Sie kann auch dar­in bestehen, dass die Kapi­tal­ge­sell­schaft eine Leis­tung an den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer erbringt, für die es an einer kla­ren, im Vor­aus getrof­fe­nen, zivil­recht­lich wirk­sa­men Ver­ein­ba­rung fehlt.

Exis­tiert eine sol­che Ver­ein­ba­rung, wird jedoch nicht ein­ge­hal­ten, lässt dies dar­auf schlie­ßen, dass die Ver­ein­ba­rung ledig­lich die Unent­gelt­lich­keit der Leis­tung des Gesell­schaf­ters ver­de­cken soll. Es geht den Betei­lig­ten dann nicht um die Schaf­fung eines Ver­trags­ver­hält­nis­ses, das eine ernst gemein­te Ent­loh­nung für erbrach­te Dienst­leis­tun­gen vor­sieht, son­dern dar­um, Aus­schüt­tun­gen zu ver­schlei­ern, so die Argu­men­ta­ti­on des Gerichts. Inso­fern ist eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung anzu­neh­men.