Laseroperation der Augen ist eine außergewöhnliche Belastung

Für die steuerliche Berücksichtigung einer Laser-Augenoperation als außergewöhnliche Belastung ist kein amtsärztliches Attest mehr nötig.

Die Finanz­ver­wal­tung hat jetzt ent­schie­den, dass eine Fehl­sich­tig­keit immer eine Krank­heit ist. Das bedeu­tet, dass die Kos­ten einer Augen-Laser-Ope­ra­ti­on als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung steu­er­lich berück­sich­tigt wer­den kön­nen. Es ist nicht mehr erfor­der­lich, zum Nach­weis der Not­wen­dig­keit einer sol­chen Ope­ra­ti­on ein amts­ärzt­li­ches Attest ein­zu­rei­chen. Gegen­tei­li­ge Finanz­ge­richts­ur­tei­le sind nicht mehr anzu­wen­den.