Hilfe für Helfer

Die Bundesregierung plant für das Jahr 2007 eine umfassende Erweiterung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Spenden und gemeinnütziger Tätigkeit.

Unter der Über­schrift “Hil­fen für Hel­fer” hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um einen 10 Punk­te umfas­sen­den Plan vor­ge­stellt, der ab 2007 eine deut­lich erwei­ter­te steu­er­li­che För­de­rung von Spen­den­be­reit­schaft und gemein­nüt­zi­ger Tätig­keit vor­sieht. Das Paket hat einen Umfang von 400 Mil­lio­nen Euro und soll aus den spru­deln­den Steu­er­ein­nah­men finan­ziert wer­den. Es umfasst fol­gen­de Maß­nah­men:

  • Abzug von der Steu­er­schuld von 300 Euro für bestimm­te ehren­amt­li­che Tätig­kei­ten im Umfang von min­des­tens 20 Stun­den pro Monat. Begüns­tigt ist die Pfle­ge alter, kran­ker oder behin­der­ter Men­schen bei einer juris­ti­schen Per­son des öffent­li­chen Rechts.

  • Anhe­bung der steu­er­frei­en Übungs­lei­ter­pau­scha­le von 1.848 auf 2.100 Euro.

  • Ver­ein­heit­li­chung und Anhe­bung der Höchst­gren­zen für den Spen­den­ab­zug von bis­her 5 % bzw. 10 % des Gesamt­be­tra­ges der Ein­künf­te auf 20 %.

  • Ver­bes­ser­ter Son­der­aus­ga­ben­ab­zug für Mit­glieds­bei­trä­ge an Kul­tur­för­der­ver­ei­ne.

  • Anhe­bung der Besteue­rungs­gren­ze für wirt­schaft­li­che Betä­ti­gun­gen gemein­nüt­zi­ger Kör­per­schaf­ten und der Zweck­be­triebs­gren­ze bei sport­li­chen Ver­an­stal­tun­gen von 30.678 auf 35.000 Euro Ein­nah­men im Jahr.

  • Anhe­bung des Höchst­be­trags für Ver­mö­gens­stockspen­den an Stif­tun­gen von 307.000 auf 750.000 Euro.

  • Abschaf­fung des zeit­lich begrenz­ten Vor- und Rück­trags beim Abzug von Groß­spen­den und der zusätz­li­chen Höchst­gren­ze für Spen­den an Stif­tun­gen. Dafür Ein­füh­rung eines zeit­lich unbe­grenz­ten Spen­den­vor­trags.

  • Sen­kung des Sat­zes, mit dem pau­schal für unrich­ti­ge Zuwen­dungs­be­stä­ti­gun­gen und fehl­ver­wen­de­te Zuwen­dun­gen zu haf­ten ist, von 40 % auf 30 % der Zuwen­dun­gen.

  • Büro­kra­tie­ab­bau und bes­se­re Abstim­mung der för­de­rungs­wür­di­gen Zwe­cke im Gemein­nüt­zig­keits- und Spen­den­recht.