Aufwendungen zur Beseitigung von Mieterschäden

Aufwendungen zur Beseitigung von Mieterschäden vor einer Selbstnutzung der Wohnung sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

Auf­wen­dun­gen für Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren und zur Besei­ti­gung klei­ne­rer Schä­den und Abnut­zungs­er­schei­nun­gen, die Sie als Steu­er­pflich­ti­ger an Ihrer bis­her ver­mie­te­ten Woh­nung vor deren eige­ner Nut­zung durch­füh­ren, sind grund­sätz­lich kei­ne Wer­bungs­kos­ten bei den Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung. Im Gegen­satz dazu kön­nen Auf­wen­dun­gen zur Besei­ti­gung eines Scha­dens, der die mit dem gewöhn­li­chen Gebrauch der Miet­sa­che ver­bun­de­ne Abnut­zung weit über­steigt, Wer­bungs­kos­ten sein. Glei­ches gilt für Aus­ga­ben, die Sie auf­wen­den, um einen mut­wil­lig ver­ur­sach­ten Scha­den zu behe­ben.

Die Ein­be­hal­tung einer Mie­ter­kau­ti­on führt zu einer Ein­nah­me im Rah­men der Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung. Eben­so füh­ren Repa­ra­tu­ren, die mit Mit­teln der ein­be­hal­te­nen Kau­ti­on durch­ge­führt wer­den, grund­sätz­lich zu abzugs­fä­hi­gen Wer­bungs­kos­ten.