Gewerbesteuer-Verlustvorträge in der Gründungsphase

Als Existenzgründer sollten Sie darauf achten, die Verlustvorträge bei der Gewerbesteuer nicht zu verlieren.

Die Gewer­be­steu­er­pflicht beginnt bei Ein­zel­ge­wer­be­trei­ben­den und Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten erst in dem Zeit­punkt, in dem erst­mals alle Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind, die zur Annah­me eines Gewer­be­be­triebs erfor­der­lich sind. Regel­mä­ßig gehört dazu die Betei­li­gung am all­ge­mei­nen wirt­schaft­li­chen Ver­kehr. Blo­ße Vor­be­rei­tungs­hand­lun­gen genü­gen nicht, um die Gewer­be­steu­er­pflicht zu begrün­den. Daher gehen oft­mals die Ver­lust­vor­trä­ge für die Gewer­be­steu­er ver­lo­ren. Als Exis­tenz­grün­der soll­ten Sie des­halb gezielt dar­auf ach­ten, Anlauf­ver­lus­te bei der Gewer­be­steu­er mög­lichst voll­stän­dig mit spä­te­ren Gewin­nen ver­rech­nen zu kön­nen.

Eine Vari­an­te, sich die Mög­lich­keit des Abzugs der Anfangs­ver­lus­te zu sichern, besteht für Sie dar­in, dass Ihr Betrieb früh­zei­tig beginnt, Umsät­ze zu machen. Das lässt sich bei­spiels­wei­se dadurch bewir­ken, dass ein Teil­be­reich des Gesamt­be­triebs eröff­net wird.

Eine ande­re Vari­an­te, die Ver­lust­vor­trä­ge bei der Gewer­be­steu­er nicht zu ver­lie­ren, besteht für Sie dar­in, zunächst eine Kapi­tal­ge­sell­schaft als Gesell­schafts­form zu wäh­len. Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten wer­den näm­lich bereits mit der Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter gewer­be­steu­er­pflich­tig.