Unwirksamkeit von Verträgen zwischen nahen Angehörigen

Die zivilrechtliche Unwirksamkeit eines Vertrags zwischen nahen Angehörigen hat nicht zwingend auch dessen steuerrechtliche Unwirksamkeit zur Folge.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat ent­schie­den, dass bei der steu­er­recht­li­chen Aner­ken­nung von Ver­trä­gen zwi­schen nahen Ange­hö­ri­gen die zivil­recht­li­che Unwirk­sam­keit des Ver­trags nur indi­zi­el­le Bedeu­tung hat. Die steu­er­recht­li­che Aner­ken­nung kann allein wegen der zivil­recht­li­chen Form­un­wirk­sam­keit nicht abge­lehnt wer­den, da zivil­recht­li­che Form­erfor­der­nis­se nur ein Beweis­an­zei­chen im Rah­men einer Gesamt­wür­di­gung dar­stel­len. Es han­delt sich also nicht um ein selbst­stän­di­ges Tat­be­stands­merk­mal für die steu­er­li­che Aner­ken­nung.