Erbbauzinsen als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

Der Bundesfinanzhof ist der Ansicht, dass Erbbauzinsen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind.

Der Erb­bau­zins für ein Erb­bau­recht an einem pri­va­ten Grund­stück gehört zu den Ein­nah­men aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung, da es sich um Ein­künf­te aus der zeit­lich begrenz­ten, ent­gelt­li­chen Über­las­sung unbe­weg­li­chen Ver­mö­gens zum Gebrauch oder zur Nut­zung han­delt. Es liegt ein befris­te­tes Nut­zungs­ver­hält­nis vor, das wäh­rend der Lauf­zeit des Erb­bau­rechts auf den fort­dau­ern­den Aus­tausch von Leis­tun­gen gerich­tet ist. Der bewer­tungs­recht­li­che Ansatz des Erb­bau­zins­an­spruchs als sons­ti­ges Ver­mö­gen steht die­ser Beur­tei­lung nicht ent­ge­gen.