Keine Verzinsung von Kindergeldnachzahlungen

Anders als Steuernachzahlungen und -erstattungen werden Rückforderungen und Nachzahlungen von Kindergeld nicht verzinst.

Kin­der­geld­nach­zah­lun­gen sind nicht zu ver­zin­sen. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat aus­drück­lich fest­ge­stellt, dass es eine ent­spre­chen­de Anspruchs­grund­la­ge nicht gibt: Die Geset­ze räu­men weder einen direk­ten Anspruch ein, noch besteht die Mög­lich­keit, eine vor­han­de­ne Vor­schrift ana­log anzu­wen­den. Ins­be­son­de­re § 233a AO gilt nur bei der Fest­set­zung von Ein­kom­men-, Kör­per­schaft-, Ver­mö­gen-, Umsatz- oder Gewer­be­steu­er. Da auch Kin­der­geld­rück­zah­lun­gen nicht zins­be­las­tet sind, liegt dar­in kei­ne gleich­heits­wid­ri­ge Benach­tei­li­gung.