Gewinnzuschlag für Rücklagen bei vorweggenommener Erbfolge

Für den Gewinnzuschlag für eine Rücklage haftet der neue Eigentümer des Betriebs.

Die unent­gelt­li­che Über­tra­gung eines Betriebs im Wege vor­weg­ge­nom­me­ner Erb­fol­ge hat zur Fol­ge, dass Sie als Über­neh­mer des Betriebs eine vom Betriebs­über­ge­ber gebil­de­te Rück­la­ge über­neh­men und fort­füh­ren. Durch den zuge­las­se­nen Über­gang der Rück­la­ge vom Rechts­vor­gän­ger auf Sie als Rechts­nach­fol­ger wer­den Sie bei der Auf­lö­sung der Rück­la­ge letzt­lich so behan­delt, als haben Sie selbst die Rück­la­ge gebil­det. Sie müs­sen den Gewinn­zu­schlag auch für die­je­ni­gen Zeit­räu­me ent­rich­ten, für die Ihr Rechts­vor­gän­ger die Vor­tei­le aus der Rück­la­gen­bil­dung gezo­gen hat.

Ent­ste­hen anläss­lich der Betriebs­über­nah­me zwei Rumpf­wirt­schafts­jah­re, so ist das für die Höhe des Gewinn­zu­schlags unbe­acht­lich, da der Gewinn­zu­schlag in Höhe von 6 % wegen der Beson­der­hei­ten des Betriebs­über­gangs im Wege der Rechts­nach­fol­ge nur ein­mal anfällt. Dies ergibt sich aus den Beson­der­hei­ten des Betriebs­über­gangs im Wege der Rechts­nach­fol­ge.