GmbH-Anteile als notwendiges Betriebsvermögen

Anteile eines Einzelunternehmers an der Kapitalgesellschaft, von der er seine Betriebsstätte gepachtet hat, sind notwendiges Betriebsvermögen.

Haben Sie als Ein­zel­un­ter­neh­mer Antei­le an der Ver­päch­ter-Kapi­tal­ge­sell­schaft, der Ihre Betriebs­stät­te gehört, die­nen die­se Antei­le unmit­tel­bar Ihrem Unter­neh­men, weil sie eine Ein­fluss­nah­me auf die Wil­lens­bil­dung beim Ver­päch­ter ermög­li­chen und damit ein Instru­ment zur Erhal­tung der wesent­li­chen Grund­la­gen Ihres Unter­neh­mens dar­stel­len. Es han­delt sich bei den Antei­len also um not­wen­di­ges Betriebs­ver­mö­gen.

Als Päch­ter haben Sie natur­ge­mäß ein erheb­li­ches wirt­schaft­li­ches Inter­es­se an einer Ein­fluss­nah­me auf den Ver­päch­ter und Eigen­tü­mer die­ser Anla­gen, weil der Ver­päch­ter in der Lage ist, durch Auf­lö­sung des Pacht­ver­hält­nis­ses Ihrem Gewer­be­be­trieb die Grund­la­ge zu ent­zie­hen. Hat der Ver­päch­ter die Rechts­form einer Kapi­tal­ge­sell­schaft, so sind die Antei­le an die­ser Gesell­schaft das recht­li­che Mit­tel, das eine Ein­fluss­nah­me auf die Wil­lens­bil­dung beim Ver­päch­ter ermög­licht. An der Inha­ber­schaft die­ser Antei­le haben Sie als Päch­ter damit ein erheb­li­ches betrieb­li­ches Inter­es­se. Dass Sie mög­li­cher­wei­se tat­säch­lich kei­nen Ein­fluss auf die Geschäfts­füh­rung der Kapi­tal­ge­sell­schaft aus­üben, ist uner­heb­lich. Es genügt die recht­li­che Mög­lich­keit der Ein­fluss­nah­me auf die Wil­lens­bil­dung der GmbH.