Haftung eines GbR-Gesellschafters nach Konkurs des Mitgesellschafters

Als Gesellschafter einer GbR haften Sie für Steuerschulden der GbR unabhängig von einer abweichenden Innenvereinbarung.

Unter­liegt eine GbR der Besteue­rung, haf­ten die Gesell­schaf­ter der GbR per­sön­lich und als Gesamt­schuld­ner für die Steu­er­schul­den und die steu­er­li­chen Neben­leis­tun­gen wie Zin­sen und Säum­nis­zu­schlä­ge der Gesell­schaft. Die Haf­tung für die Ver­bind­lich­kei­ten folgt aus dem gemein­schaft­li­chen Han­deln der Gesell­schaf­ter, also dem gemein­sam gewoll­ten Ein­ge­hen rechts­ge­schäft­li­cher Ver­pflich­tun­gen.

Da die gesetz­li­che Haf­tung der Gesell­schaf­ter der GbR grund­sätz­lich unmit­tel­bar und per­sön­lich wirkt, kann sie nicht durch Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen den Gesell­schaf­tern mit Wir­kung gegen­über Drit­ten, son­dern nur durch eine indi­vi­du­al­ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung mit dem Gläu­bi­ger aus­ge­schlos­sen oder ein­ge­schränkt wer­den. Ein Haf­tungs­aus­schluss im Innen­ver­hält­nis der GbR ent­fal­tet ent­spre­chend im Außen­ver­hält­nis, also auch gegen­über dem Finanz­amt, kei­ner­lei Rechts­wir­kung. Das gilt eben­so für die Haf­tung gegen­über dem Finanz­amt für Umsatz­steu­er­schul­den: Sie kann nicht durch Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen den Gesell­schaf­tern ein­ge­schränkt oder aus­ge­schlos­sen wer­den. Auch hier wäre eine Ver­ein­ba­rung mit dem Finanz­amt not­wen­dig.

An der Sach- und Rechts­la­ge ändert sich auch nichts, wenn die GbR durch Eröff­nung des Kon­kurs­ver­fah­rens über das Ver­mö­gen eines Mit­ge­sell­schaf­ters auf­ge­löst wird. Die Gesell­schaf­ter haf­ten wei­ter­hin für die im Zeit­punkt ihrer Betei­li­gung an der GbR ent­stan­de­nen Steu­er­schul­den.