Aufwendungen für die Pflege von Eltern oder Kindern

Aufwendungen für die Pflege von Eltern oder Kindern können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden.

Auf­wen­dun­gen wegen der Pfle­ge­be­dürf­tig­keit von Per­so­nen, denen Sie zum Unter­halt ver­pflich­tet sind, z.B. Eltern oder Kin­der, kön­nen grund­sätz­lich als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen steu­er­lich berück­sich­tigt wer­den. Unter den Begriff der Auf­wen­dun­gen kön­nen auch Kos­ten für die Beschäf­ti­gung einer ambu­lan­ten Pfle­ge­kraft fal­len. Vor­aus­set­zung für die Abzieh­bar­keit ist jedoch, dass Sie nicht den Pfle­ge-Pausch­be­trag in Anspruch neh­men.

Zu beach­ten ist hier­bei für Sie, dass die Höhe der berück­sich­ti­gungs­fä­hi­gen Auf­wen­dun­gen nicht unbe­grenzt ist. Viel­mehr kommt eine Steu­er­ermä­ßi­gung nur inso­weit in Betracht, als der Unter­halts­emp­fän­ger, also die Eltern oder Kin­der, die Pfle­ge­kos­ten selbst nicht tra­gen kön­nen.