Trinkgeld weiterhin steuerfrei

Das Finanzgericht Berlin hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass Trinkgeld steuerfrei vereinnahmt werden kann.

Das Finanz­ge­richt Ber­lin hat die in der Lite­ra­tur immer wie­der geäu­ßer­ten Beden­ken, dass die steu­er­freie Ver­ein­nah­mung von Trink­gel­dern gegen das Grund­ge­setz ver­stößt, nicht geteilt und sich auf die gel­ten­de Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs beru­fen. Trink­geld ist das einem Arbeit­neh­mer oder sons­ti­gen Dienst­leis­ten­den anläss­lich einer Dienst­leis­tung über die hier­für zu bean­spru­chen­de Ver­gü­tung hin­aus von Drit­ten frei­wil­lig gewähr­te Ent­gelt. In die­ser Form sind Trink­gel­der Ein­nah­men, die nicht steu­er­pflich­tig sind.

Vor dem Hin­ter­grund, dass das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt die sehr viel nied­ri­ge­ren ein­kom­men­steu­er­frei­en pau­scha­lier­ten Auf­wands­ent­schä­di­gun­gen von Beschäf­tig­ten des öffent­li­chen Diens­tes im Fal­le ihres Tätig­wer­dens in den neu­en Bun­des­län­dern für ver­fas­sungs­wid­rig erach­tet hat, wird in der Lite­ra­tur die Auf­fas­sung ver­tre­ten, dass der Gesetz­ge­ber mit der gren­zen­lo­sen Steu­er­frei­stel­lung von Trink­gel­dern zuguns­ten von Arbeit­neh­mern den Gleich­be­hand­lungs­grund­satz ver­letzt hat.

Das Finanz­ge­richt Ber­lin hat für eine Vor­la­ge die­ser Fra­ge an das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt jedoch kei­ne Ver­an­las­sung gese­hen, weil der Bun­des­fi­nanz­hof in zwei kürz­lich ergan­ge­nen Ent­schei­dun­gen in gleich­ge­la­ger­ten Fäl­len trotz der Kennt­nis die­ser Auf­fas­sun­gen kei­ner­lei Zwei­fel an der Ver­ein­bar­keit der Steu­er­frei­heit von Trink­gel­dern und der deut­schen Ver­fas­sung hat­te. Das Finanz­amt hat Revi­si­on gegen die Ent­schei­dung des Finanz­ge­richts ein­ge­legt. Es ist nun abzu­war­ten, ob der Bun­des­fi­nanz­hof sei­ne Auf­fas­sung ein drit­tes Mal bestä­ti­gen wird.