Antrag auf unverbindliche Zolltarifauskunft

Unverbindliche Zolltarifauskünfte können bei den Landesfinanzbehörden eingeholt werden.

Haben Sie Zwei­fel, ob eine beab­sich­tig­te Lie­fe­rung oder ein beab­sich­tig­ter inner­ge­mein­schaft­li­cher Erwerb eines Gegen­stands der Steu­er­ermä­ßi­gung unter­liegt, haben Sie die Mög­lich­keit, bei der zustän­di­gen Zoll­tech­ni­schen Prü­fungs- und Lehr­an­stalt eine unver­bind­li­che Zoll­ta­rif­aus­kunft für Umsatz­steu­er­zwe­cke ein­zu­ho­len. Die unver­bind­li­chen Zoll­ta­rif­aus­künf­te kön­nen jedoch auch von den Lan­des­fi­nanz­be­hör­den bean­tragt wer­den — was in den meis­ten Fäl­len ein­fa­cher und unpro­ble­ma­ti­scher sein dürf­te.

Für die Anträ­ge auf Ertei­lung einer unver­bind­li­chen Aus­kunft konn­te bis­her das Vor­druck­mus­ter “0307 Antrag auf Ertei­lung einer ver­bind­li­chen Zoll­ta­rif­aus­kunft” ver­wen­det wer­den — aller­dings war hier das Wort “ver­bind­lich” durch das Wort “unver­bind­lich” zu erset­zen. Die Zoll­ver­wal­tung hat nun­mehr jedoch einen spe­zi­el­len Vor­druck “Antrag auf Ertei­lung einer unver­bind­li­chen Zoll­ta­rif­aus­kunft für Umsatz­steu­er­zwe­cke” erstellt, der ab sofort zu ver­wen­den ist.