Prinzipien des Vertragsschlusses im Internet

Nach allgemeiner Meinung gelten für die auf elektronischem Wege getroffenen vertraglichen Vereinbarungen die allgemeinen Regeln des Vertragsschlusses des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Anwendung.

Für die auf elek­tro­ni­schem Wege getrof­fe­nen ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen wer­den die all­ge­mei­nen Regeln des Ver­trags­schlus­ses des BGB ange­wen­det. Für den objek­ti­ven Tat­be­stand einer Wil­lens­er­klä­rung spielt das zu ihrer Über­mitt­lung benutz­te Medi­um kei­ne Rol­le. Des­halb kann eine Erklä­rung eben­so per Maus-Klick, Enter-Tas­te oder E-Mail abge­ge­ben wer­den wie her­kömm­lich durch Brie­fe oder gespro­che­ne Wor­te. Eine Wil­lens­er­klä­rung bleibt eine Wil­lens­er­klä­rung. Daher kommt folg­lich auch bei Nut­zung des Inter­nets ein Ver­trag zustan­de, wenn der Grund­tat­be­stand des Ver­trags­schlus­ses vor­liegt: Die Abga­be eines Ange­bots und die Annah­me. Sofern die­sen all­ge­mei­nen Grund­sät­zen ent­spro­chen wird, kommt immer ein Ver­trag zustan­de.

Auch bei Ver­stei­ge­run­gen im Inter­net kann grund­sätz­lich ein Ver­trag zustan­de kom­men. Dies setzt ent­we­der das Vor­lie­gen einer wirk­li­chen Ver­stei­ge­rung im Sin­ne des BGB vor­aus, oder aber wie­der das Vor­lie­gen von Ange­bot und Annah­me. Die Ver­stei­ge­rung wird als zeit­lich und ört­lich begrenz­te Ver­an­stal­tung defi­niert, bei der eine Mehr­zahl von Per­so­nen auf­ge­for­dert ist, eine Sache oder ein Recht durch Wett­be­werb im gegen­sei­ti­gen Über­bie­ten zu erwer­ben. Dabei ist im Über­bie­ten jeweils ein neu­es Ange­bot zu sehen, das schließ­lich durch den Ver­stei­ge­rer ange­nom­men wird. Die Annah­me erfolgt durch den Zuschlag. Durch den Zuschlag kommt schließ­lich ein Ver­trag zwi­schen dem Meist­bie­ten­den und dem Ein­lie­fe­rer, ver­tre­ten durch den Auk­tio­na­tor, zustan­de.

Zusam­men­fas­send lässt sich sagen, dass eini­ge der offe­nen Fra­gen durch das Fern­ab­satz­ge­setz beant­wor­tet wur­den, auf das wir dem­nächst näher ein­ge­hen. Der­zeit noch nicht abschlie­ßend gere­gelt sind Inter­net­auk­tio­nen und das soge­nann­te Power­shop­ping, bei dem ein Ver­stoß gegen das ohne­hin bald obso­le­te Rabatt­ge­setz ver­mu­tet wird.