Fristlose Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers

Die fristlose Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers hat keine Abmahnung zur Voraussetzung. Die fristlose Kündigung ist dann gerechtfertigt, wenn es der GmbH unzumutbar ist, den Anstellungsvertrag bis zu seinem Ende fortbestehen zu lassen.

Die frist­lo­se Kün­di­gung eines Dienst­ver­hält­nis­ses ist gerecht­fer­tigt, wenn Tat­sa­chen vor­lie­gen, auf Grund derer es dem Kün­di­gen­den nicht zuge­mu­tet wer­den kann, den Ver­trag bis zum Ablauf der Kün­di­gungs­frist oder bis zur ver­ein­bar­ten Been­di­gung des Dienst­ver­hält­nis­ses fort­zu­set­zen. Dabei sind die Umstän­de des Ein­zel­falls zu wür­di­gen und die Inter­es­sen bei­der Ver­trags­tei­le abzu­wä­gen.

Die frist­lo­se Kün­di­gung eines GmbH-Geschäfts­füh­rers ist dann gerecht­fer­tigt, wenn der GmbH-Geschäfts­füh­rer sich durch sein Ver­hal­ten als Füh­rungs­kraft dis­qua­li­fi­ziert und illoy­al gegen­über der GmbH han­delt. Dies ist dann der Fall, wenn er sich gegen­über Unter­ge­be­nen oder gegen­über Bewer­bern um eine Anstel­lung in der GmbH ehr­ver­let­zend über den Allein­ge­sell­schaf­ter äußert. Dabei kommt es nicht dar­auf an, ob es sich nur um per­sön­li­che Wer­tun­gen han­delt, da ent­spre­chen­de Äuße­run­gen immer unan­ge­mes­sen und ehr­ver­let­zend sind, wenn sie ohne sach­li­che Ver­an­las­sung erfol­gen. Ein sol­ches Ver­hal­ten ist jeden­falls geeig­net, den Allein­ge­sell­schaf­ter jeg­li­ches Ver­trau­en in eine gute, rei­bungs­lo­se, sach­ori­en­tier­te und posi­ti­ve Zusam­men­ar­beit ver­lie­ren zu las­sen. Folg­lich ist es der GmbH nicht zumut­bar, den Anstel­lungs­ver­trag bis zu sei­nem Ende fort­be­stehen zu las­sen.

Eine Abmah­nung des GmbH-Geschäfts­füh­rers ist dabei nicht not­wen­dig. Die Abmah­nung ist ein Insti­tut, das auf die sozia­le Schutz­be­dürf­tig­keit abhän­gi­ger Beschäf­tig­ter abstellt. Ein GmbH-Geschäfts­füh­rer ist Lei­tungs­or­gan einer Kapi­tal­ge­sell­schaft und somit nicht schutz­be­dürf­tig. Er kennt regel­mä­ßig sei­ne Pflich­ten und ist sich der Trag­wei­te sei­nes Han­delns auch ohne Hin­wei­se bewußt. Eine Abmah­nung ist also regel­mä­ßig ent­behr­lich. Lie­gen gra­vie­ren­de Pflicht­ver­stö­ße vor, die das Ver­trau­ens­ver­hält­nis zwi­schen Geschäfts­füh­rer und Gesell­schaf­ter zer­stört haben, schei­det eine Abmah­nung in jedem Fall aus.