Voraussetzungen für den Verlustabzug beim Erben
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie als Erbe den noch nicht verbrauchten Verlustabzug des Erblassers geltend machen.
Verluste, die in einem Veranlagungszeitraum nicht mit positiven Einkünften verrechnet werden können, sind unter bestimmten Voraussetzungen in den Folgejahren steuermindernd zu berücksichtigen (“Verlustabzug”). Besteht im Erbfall beim Erblasser ein noch nicht verbrauchter Verlustabzug, können Sie als Erbe diesen grundsätzlich geltend machen. Bedingung ist dabei jedoch, dass Sie als Erbe durch die vom Erblasser erzielten Verluste auch wirtschaftlich belastet sind. Eine wirtschaftliche Belastung liegt dann nicht vor, wenn die Verluste des Erblassers aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft stammen, er die Beteiligung bereits zu Lebzeiten auf einen Dritten übertragen hat und sich letzterer dabei verpflichtet hat, den Erblasser von allen Ansprüchen der Gläubiger freizustellen.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Lieferung von Mieterstrom als selbstständige Hauptleistung
- Anscheinsbeweis für eine private Fahrzeugnutzung
- Grundsteuer für Grundstück in Landschaftsschutzgebiet
- Solidaritätszuschlag ist weiterhin verfassungsgemäß
- Erste Pläne der künftigen Regierungskoalition
- Einspruch in 13 % der Grundsteuerfälle
- Flugunterricht ist kein steuerfreier Unterricht
- Tätowierer übt künstlerische Tätigkeit aus
- Grunderwerbsteuer auf nachträgliche Sonderwünsche
- Schenkungsteuer bei niedrig verzinstem Darlehen