Voraussetzungen für den Verlustabzug beim Erben
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie als Erbe den noch nicht verbrauchten Verlustabzug des Erblassers geltend machen.
Verluste, die in einem Veranlagungszeitraum nicht mit positiven Einkünften verrechnet werden können, sind unter bestimmten Voraussetzungen in den Folgejahren steuermindernd zu berücksichtigen (“Verlustabzug”). Besteht im Erbfall beim Erblasser ein noch nicht verbrauchter Verlustabzug, können Sie als Erbe diesen grundsätzlich geltend machen. Bedingung ist dabei jedoch, dass Sie als Erbe durch die vom Erblasser erzielten Verluste auch wirtschaftlich belastet sind. Eine wirtschaftliche Belastung liegt dann nicht vor, wenn die Verluste des Erblassers aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft stammen, er die Beteiligung bereits zu Lebzeiten auf einen Dritten übertragen hat und sich letzterer dabei verpflichtet hat, den Erblasser von allen Ansprüchen der Gläubiger freizustellen.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Bundestag beschließt Investitionsbooster
- Gewinnerzielungsabsicht hat keinen Einfluss auf erweiterte Kürzung
- Gewinnzuschlag bei Auflösung der Reinvestitionsrücklage verfassungskonform
- Zweites Schreiben zur E-Rechnung geplant
- Mindestlohn soll in zwei Schritten auf 14,60 Euro steigen
- Nachträgliche Vorlage der Schlussbilanz bei Umwandlungen
- Angestellte Gesellschafter einer Personengesellschaft zählen bei der Lohnsumme mit
- Entgeltaufteilung bei Kombiangeboten
- Länder fordern Ausgleich für Steuerausfälle durch Wachstumsbooster
- Erste Frist für Kassenmeldepflicht läuft Ende Juli aus