Voraussetzungen für den Verlustabzug beim Erben

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie als Erbe den noch nicht verbrauchten Verlustabzug des Erblassers geltend machen.

Ver­lus­te, die in einem Ver­an­la­gungs­zeit­raum nicht mit posi­ti­ven Ein­künf­ten ver­rech­net wer­den kön­nen, sind unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen in den Fol­ge­jah­ren steu­er­min­dernd zu berück­sich­ti­gen (“Ver­lust­ab­zug”). Besteht im Erb­fall beim Erb­las­ser ein noch nicht ver­brauch­ter Ver­lust­ab­zug, kön­nen Sie als Erbe die­sen grund­sätz­lich gel­tend machen. Bedin­gung ist dabei jedoch, dass Sie als Erbe durch die vom Erb­las­ser erziel­ten Ver­lus­te auch wirt­schaft­lich belas­tet sind. Eine wirt­schaft­li­che Belas­tung liegt dann nicht vor, wenn die Ver­lus­te des Erb­las­sers aus der Betei­li­gung an einer Per­so­nen­ge­sell­schaft stam­men, er die Betei­li­gung bereits zu Leb­zei­ten auf einen Drit­ten über­tra­gen hat und sich letz­te­rer dabei ver­pflich­tet hat, den Erb­las­ser von allen Ansprü­chen der Gläu­bi­ger frei­zu­stel­len.