Wohnungen mit Nutzungsbeschränkung

Für Wohnungen mit Nutzungsbeschränkungen können keine Eigenheimzulagen gewährt werden.

Für Woh­nun­gen, die Nut­zungs­be­schrän­kun­gen unter­lie­gen, kön­nen Sie kei­ne För­de­rung in Form der Eigen­heim­zu­la­ge erwar­ten. Sol­che Woh­nun­gen wer­den nach dem Eigen­heim­zu­la­gen­ge­setz nicht begüns­tigt. Nut­zungs­be­schrän­kun­gen lie­gen bei­spiels­wei­se bei Feri­en? oder Wochen­end­woh­nun­gen vor, die bau­recht­lich nicht ganz­jäh­rig bewohnt wer­den dür­fen oder sich auf­grund ihrer Bau­wei­se nicht zum dau­ern­den Bewoh­nen eig­nen.

Den Nach­weis der bau­recht­lich zuläs­si­gen Nut­zung wird erst dann als erbracht ange­se­hen, wenn Sie eine ent­spre­chen­de Geneh­mi­gung der zustän­di­gen Behör­de vor­le­gen kön­nen. Eine still­schwei­gen­de Geneh­mi­gung der Gemein­de ist nicht aus­rei­chend. Die Gewäh­rung der Eigen­heim­zu­la­ge ist auch dann aus­ge­schlos­sen, wenn es sich bei der Woh­nung mit Nut­zungs­be­schrän­kung um Ihre ein­zi­ge Woh­nung han­delt.