Arbeitszimmerregelung bei angemieteten, ausschließlich beruflich genutzten Räumen

Aufwendungen für angemietete Kellerräume, die nahezu ausschließlich beruflichen Zwecken dienen, sind auch dann unbeschränkt als Betriebsausgaben, bzw. Werbungskosten abzugsfähig, wenn sich die Kellerräume im selben Gebäude wie die Wohnung des Steuerpflichtigen befinden. Die für häusliche Arbeitszimmer geltende Abzugsbeschränkung ist insoweit nicht anwendbar.

Hat ein Steu­er­pflich­ti­ger zusätz­lich zu sei­ner Woh­nung mit Kel­ler­ab­teil im sel­ben Haus Kel­ler­räu­me ange­mie­tet, die er nahe­zu aus­schließ­lich beruf­lich nutzt und zu denen von sei­ner Woh­nung aus kei­ne direk­te Ver­bin­dung besteht, han­delt es sich dabei um ein außer­häus­li­ches Arbeits­zim­mer, für das die Abzugs­be­schrän­kung für häus­li­che Arbeits­zim­mer nicht anwend­bar ist. Allein der räum­li­che Zusam­men­hang, dass das Arbeits­zim­mer und die Woh­nung in einem Gebäu­de unter­ge­bracht sind, reicht nicht aus, um die außer­halb des Wohn­be­reichs des Steu­er­pflich­ti­gen lie­gen­den Räum­lich­kei­ten als häus­li­ches Arbeits­zim­mer zu behan­deln. Nahe­zu aus­schließ­lich für beruf­li­che Zwe­cke wird das Zim­mer dann, wenn eine Benut­zung als Wohn­raum so gut wie aus­ge­schlos­sen ist.