Übertragung des Bezugsrechts an einer Lebensversicherung

Schließt der Versicherungsnehmer eine Kapitallebensversicherung ab und räumt das Bezugsrecht daraus unwiderruflich einem Dritten ein, so unterliegt die Einräumung als solche nicht der Schenkungssteuer.

Wenn einem Drit­ten unwi­der­ruf­lich das Bezugs­recht aus einer Kapi­tal­le­bens­ver­si­che­rung durch den Ver­si­che­rungs­neh­mer ein­ge­räumt wird, unter­liegt die Ein­räu­mung als sol­che nicht der Schen­kungs­steu­er. Maß­geb­lich ist der Zeit­punkt, wenn der Ver­si­che­rungs­fall ein­tritt und die Ver­si­che­rungs­leis­tung an den Drit­ten aus­ge­zahlt wird. Zuwen­dungs­ge­gen­stand ist in die­sen Fäl­len näm­lich erst die zur Aus­zah­lung gelan­gen­de Ver­si­che­rungs­leis­tung. Der Wil­le des Zuwen­den­den ist nicht ent­schei­dend für die Bestim­mung des Zuwen­dungs­ge­gen­stands einer Schen­kung. Viel­mehr kommt es auf die tat­säch­li­che Berei­che­rung an. Die­se bestimmt sich danach, was der bedach­te Drit­te letzt­lich erhal­ten hat.