Vorsteuer auf Geschäftsreisen

Seit dem 1. April 1999 kann nach dem Gesetz kein Vorsteuerabzug aus Reisekosten geltend gemacht werden. Jetzt zeichnet sich eine Änderung ab.

Durch die Recht­spre­chung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs und des Finanz­ge­richts Ham­burg ist die Finanz­ver­wal­tung gezwun­gen wor­den, ihren Stand­punkt zum Vor­steu­er­ab­zug aus Rei­se­kos­ten zu über­den­ken. Der Vor­steu­er­ab­zug ist zwar nicht gene­rell wie­der ein­ge­führt wor­den, doch in fol­gen­den Fäl­len gewährt die Finanz­ver­wal­tung Aus­set­zung der Voll­zie­hung, d.h. die betrof­fe­nen Unter­neh­men müs­sen zunächst nicht die höhe­re Umsatz­steu­er zah­len. Ach­ten Sie aber dar­auf, dass Sie in einer Anla­ge zu der Umsatz­steu­er­vor­anmel­dung sowie zu der Umsatz­steu­er­jah­res­er­klä­rung mit­tei­len, inwie­weit Sie von der nach­fol­gen­den Rege­lung Gebrauch machen.

  • · Bei den Über­nach­tungs­kos­ten des Unter­neh­mers oder sei­ner Mit­ar­bei­ter kann ein Vor­steu­er­ab­zug aus Über­nach­tungs­rech­nun­gen gel­tend gemacht wer­den, wenn die Hotel­rech­nung auf das Unter­neh­men aus­ge­stellt wor­den ist. Beach­ten Sie, dass es nach einer neu­en Gerichts­ent­schei­dung ent­ge­gen den Ver­wal­tungs­an­wei­sun­gen nicht aus­rei­chend ist, wenn nur der Steu­er­satz und der Steu­er­be­trag ange­ge­ben wird. Die Rech­nung muss immer zusätz­lich den Net­to­be­trag ohne Umsatz­steu­er aus­wei­sen. Bei den sog. Klein­be­trags­rech­nun­gen (bis DM 200) reicht jedoch die Anga­be des Steu­er­sat­zes.

  • · Vor­steu­ern aus Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen des Unter­neh­mers wer­den berück­sich­tigt, wenn Rech­nun­gen oder Klein­be­trags­rech­nun­gen vor­ge­legt wer­den; der Vor­steu­er­ab­zug ist begrenzt auf 16 % der Ver­pfle­gungs­pau­scha­le.

  • · Vor­steu­ern aus Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen von Mit­ar­bei­tern wer­den berück­sich­tigt, wenn Rech­nun­gen oder Klein­be­trags­rech­nun­gen vor­ge­legt wer­den; der Vor­steu­er­ab­zug ist begrenzt auf 16/116 oder 13,79 % der Pausch­be­trä­ge für Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen.

Sie sehen, das Sam­meln von Bele­gen lohnt sich wie­der. Dies steht jedoch in einem strik­ten Gegen­satz zu der mit dem Ansatz von Pau­scha­len bezweck­ten Ver­ein­fa­chung. Unpro­ble­ma­tisch dürf­te es jedoch sein, die Mit­ar­bei­ter anzu­hal­ten, dass die Über­nach­tungs­rech­nun­gen auf den Namen des Unter­neh­mens aus­ge­stellt wer­den.