Pensionszusagen an einen Gesellschafter-Geschäftsführer

Eine Pensionszusage ist in Einzelfällen bereits nach weniger als fünf Jahren möglich.

Nach der Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs kann dem Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer neu gegrün­de­ten Kapi­tal­ge­sell­schaft erst dann eine Pen­si­ons­zu­sa­ge erteilt wer­den, wenn sich die künf­ti­ge wirt­schaft­li­che Ent­wick­lung der Gesell­schaft zuver­läs­sig abschät­zen lässt. Hier­zu bedarf es in der Regel eines Zeit­raums von 5 Jah­ren (unter­neh­mens­be­zo­ge­ne War­te­zeit). Hin­zu kommt eine per­so­nen­be­zo­ge­ne War­te­zeit von zwei bis drei Jah­ren. Der Zeit­raum der unter­neh­mens­be­zo­ge­nen War­te­zeit kann kür­zer sein, wenn sich die künf­ti­ge Ent­wick­lung des Unter­neh­mens auf­grund der bis­he­ri­gen unter­neh­me­ri­schen Tätig­keit hin­rei­chend deut­lich abschät­zen lässt, wie dies zum Bei­spiel in Fäl­len einer Betriebs­auf­spal­tung oder Umwand­lung mög­lich ist.

Für einen sol­chen Fall hat das Finanz­ge­richt Meck­len­burg-Vor­pom­mern ent­schie­den, dass eine Zeit­span­ne von 3 Jah­ren und 11 Mona­ten aus­rei­chend sein kann. Die Finanz­be­hör­den sind daher ange­wie­sen wor­den, stets eine Prü­fung nach den Umstän­den des Ein­zel­fal­les vor­zu­neh­men. Soll einem Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer vor Ablauf des 5-Jah­re-Zeit­raums eine Pen­si­ons­zu­sa­ge gemacht wer­den, so emp­fiehlt es sich, die vor­lie­gen­den “gesi­cher­ten Erkennt­nis­se” aus­rei­chend zu doku­men­tie­ren bzw. eine ver­bind­li­che Aus­kunft des zustän­di­gen Finanz­amts ein­zu­ho­len. Dazu muss der zu beur­tei­len­de Sach­ver­halt dem Finanz­amt mit­ge­teilt wer­den. Ande­ren­falls besteht die Gefahr, dass bei der nächs­ten Betriebs­prü­fung die Pen­si­ons­zu­sa­ge als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung mit den ent­spre­chen­den steu­er­li­chen Fol­gen ein­ge­stuft wird.