Aktien gehören nicht zu Abfindung
Ein in einem Aufhebungsvertrag vereinbarter Verzicht auf Rückübertragung von Aktien führt nicht zu erneuten Einnahmen aus dem Dienstverhältnis.
Die verbilligte Übertragung von Aktien im Rahmen eines Aktienoptionsprogramms stellt unzweifelhaft einen geldwerten Vorteil dar. Soweit die Einräumung der Möglichkeit des verbilligten Aktienbezugs auf dem Arbeitsverhältnis beruht, ist der geldwerte Vorteil Einnahme aus nichtselbstständiger Arbeit. Die dafür notwendige berufliche Veranlassung liegt vor, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das zur Verfügung Stellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Daran ändert sich auch nichts, wenn eine Rückübertragung im Rahmen einer Sperrfrist vereinbart wird.
Der im Rahmen eines Aufhebungsvertrags vereinbarte Verzicht auf die Rückübertragung der Aktien führt jedoch nicht zu erneuten Einnahmen aus dem Dienstverhältnis. Zwar kann ein Forderungsverzicht des Arbeitgebers zu einem steuerpflichtigen Vorteil führen, beispielsweise bei Verzicht auf eine ihm gegen den Arbeitnehmer zustehende Schadenersatzforderung. Die Annahme eines solchen Lohnzuflusses ist indessen dann ausgeschlossen, wenn es sich um einen Verzicht auf einen Anspruch auf Rückzahlung von Arbeitslohn handelt. Denn dann würde die einmalige Gewährung von Arbeitslohn doppelt erfasst.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie
- Einspruch gegen Grundsteuerwertbescheid trotz Grundstücksübertragung möglich
- Zurückweisung von Einsprüchen zum Solidaritätszuschlag
- Anpassung der GoBD an die Einführung der E-Rechnung
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen