Kindergeld trotz Vollzeitjob

Nachdem der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung geändert hat, gibt es weiter Kindergeld, auch wenn das Kind einen Vollzeitjob ausübt — vorausgesetzt, die Einkommensgrenze wird nicht überschritten.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat sei­ne Recht­spre­chung geän­dert: Geht Ihr Kind einer Erwerbs­tä­tig­keit nach und über­stei­gen sei­ne gesam­ten Ein­künf­te und Bezü­ge den Jah­res­grenz­be­trag von 7.680 Euro nicht, besteht ein Anspruch auf Kin­der­geld — unab­hän­gig davon, ob es sich bei der Erwerbs­tä­tig­keit um eine Voll­zeit­er­werbs­tä­tig­keit han­delt. Die Anzahl der Arbeits­stun­den spielt kei­ne Rol­le, solan­ge die Ein­kom­mens­gren­ze ein­ge­hal­ten wird. Rele­vant ist die Ent­schei­dung vor allem, wenn das Kind nur eini­ge Mona­te einen Voll­zeit­job aus­übt. So hat sich auch die bis­her oft strit­ti­ge Fra­ge erüb­rigt, ab wel­cher Wochen­stun­den­zahl ein Voll­zeit­job vor­liegt. Damit hat nach dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt ein wei­te­res Bun­des­ge­richt bei Streit­fra­gen zum Kin­der­geld fami­li­en­freund­lich ent­schie­den.