Betriebsgrundstück oder nicht?

Ein Grundstück zählt nur dann zum Betriebsvermögen, wenn es sich im alleinigen Eigentum des Betriebsinhabers befindet.

Für die Über­tra­gung von Betriebs­ver­mö­gen bestehen bei der Erb­schaft- und Schen­kungsteu­er beson­de­re Ver­güns­ti­gun­gen (Frei­be­trag, Bewer­tungs­ab­schlag). Ein Grund­stück kann für die­se Zwe­cke dem Betriebs­ver­mö­gen aber nur zuge­rech­net wer­den, wenn Sie als Betriebs­in­ha­ber Allein­ei­gen­tü­mer des von Ihnen betrieb­lich genutz­ten Grund­stücks sind. Dies ist dann nicht der Fall, wenn Ihr nicht unter­neh­me­risch täti­ge Ehe­gat­te Mit­ei­gen­tum dar­an hat. Dann haben Sie als Betriebs­in­ha­ber näm­lich kein Allein­ei­gen­tum, so dass das Grund­stück nicht zum Betriebs­ver­mö­gen gezählt wer­den kann, und die Ver­güns­ti­gun­gen bei der Erb­schaft- und Schen­kungsteu­er nicht zur Anwen­dung kom­men.