Kosten eines beruflich veranlassten Umzugs
Kosten für einen beruflich veranlassten Umzug sind auch im abgekürzten Zahlungsweg als Werbungskosten abziehbar.
Nachdem der Bundesfinanzhof kürzlich entschieden hat, dass umzugsbedingte Fahrzeitveränderungen bei beiderseits berufstätigen Ehegatten nicht zusammengerechnet werden dürfen, hat er nun nochmals ausdrücklich festgestellt, dass der Umzug eines verheirateten Arbeitnehmers bei einer Fahrzeitverkürzung um mindestens eine Stunde auch dann beruflich veranlasst ist, wenn er beim anderen Ehegatten zu einer Fahrzeitverlängerung führt. Die bei diesem Umzug anfallenden Kosten sind auch dann als Werbungskosten abziehbar, wenn sie nicht vom Arbeitnehmer selbst, sondern von seiner Ehefrau bezahlt werden. Es handelt sich dann um einen Fall des abgekürzten Zahlungsweges.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Aussetzung der Vollziehung bei Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlage
- Aufwendungen für Insolvenzverfahren sind keine Werbungskosten
- Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen in 2022
- Prozesskosten für Streit um nachehelichen Unterhalt
- Zahlungen für vorzeitige Beendigung eines Telekommunikationsvertrags
- Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt
- Steuerliche Folgen von grenzüberschreitender Telearbeit
- Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer
- Unbeabsichtigter Verbrauch der Steuervergünstigung bei Betriebsveräußerung
- Rekordeinnahmen aus der Hundesteuer