Kosten eines beruflich veranlassten Umzugs

Kosten für einen beruflich veranlassten Umzug sind auch im abgekürzten Zahlungsweg als Werbungskosten abziehbar.

Nach­dem der Bun­des­fi­nanz­hof kürz­lich ent­schie­den hat, dass umzugs­be­ding­te Fahr­zeit­ver­än­de­run­gen bei bei­der­seits berufs­tä­ti­gen Ehe­gat­ten nicht zusam­men­ge­rech­net wer­den dür­fen, hat er nun noch­mals aus­drück­lich fest­ge­stellt, dass der Umzug eines ver­hei­ra­te­ten Arbeit­neh­mers bei einer Fahr­zeit­ver­kür­zung um min­des­tens eine Stun­de auch dann beruf­lich ver­an­lasst ist, wenn er beim ande­ren Ehe­gat­ten zu einer Fahr­zeit­ver­län­ge­rung führt. Die bei die­sem Umzug anfal­len­den Kos­ten sind auch dann als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar, wenn sie nicht vom Arbeit­neh­mer selbst, son­dern von sei­ner Ehe­frau bezahlt wer­den. Es han­delt sich dann um einen Fall des abge­kürz­ten Zah­lungs­we­ges.