Beiträge des Kindes zur freiwilligen Krankenversicherung

Beim Jahresgrenzbetrag für den Kindergeldanspruch sind auch die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung sind von den Einkünften des Kindes abzuziehen.

Der Bun­des­fi­nanz­hof ver­folgt die Linie des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts kon­se­quent wei­ter und hat ent­schie­den, dass Bei­trä­ge Ihres Kin­des als frei­wil­li­ges Mit­glied der gesetz­li­chen Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung nicht in die Bemes­sungs­grö­ße für den Jah­res­grenz­be­trag ein­zu­be­zie­hen sind. Die Ein­be­zie­hung in die Bemes­sungs­grö­ße ver­stößt gegen das Grund­ge­setz, weil in Höhe die­ser Beträ­ge — die vom Arbeit­ge­ber abge­führt wer­den und des­halb nicht in den Ver­fü­gungs­be­reich des Kin­des gelan­gen — die Ein­künf­te des Kin­des kei­ne Min­de­rung der Unter­halts­las­ten und somit auch kei­ne Erhö­hung der Leis­tungs­fä­hig­keit der unter­halts­ver­pflich­te­ten Eltern bewir­ken. Die ent­spre­chen­den Auf­wen­dun­gen sind daher wie Pflicht­bei­trä­ge von den Ein­künf­ten und Bezü­gen abzu­zie­hen.