Rentenversicherungsbeiträge auch vor 2005 keine Werbungskosten

Analog zu früheren Urteilen hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Rentenversicherungsbeiträge auch vor 2005 nur als Sonderausgaben abzugsfähig sind.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat ent­schie­den, dass Ren­ten­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge in den Ver­an­la­gungs­zeit­räu­men vor 2005 nicht als Wer­bungs­kos­ten, son­dern ledig­lich als Son­der­aus­ga­ben mit den ent­spre­chen­den Höchst­be­trä­gen abzieh­bar sind. Das Inkraft­tre­ten des Alters­ein­künf­te­ge­set­zes zum 1. Janu­ar 2005 hat dar­an nichts geän­dert. Dies folgt aus der zeit­li­chen Gel­tungs­an­ord­nung im Ein­kom­men­steu­er­ge­setz. Ent­spre­chend hat der Bun­des­fi­nanz­hof an sei­ner Recht­spre­chung zu den Ver­an­la­gungs­zeit­räu­men vor dem Inkraft­tre­ten des Alters­ein­künf­te­ge­set­zes fest­ge­hal­ten.