Personelle Verflechtung trotz Selbstkontrahierungsverbot

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer kann schon allein wegen seiner beherrschenden Stellung gegen das Selbstkontrahierungsverbot verstoßen.

Die per­so­nel­le Ver­flech­tung einer Gesell­schaft bür­ger­li­chen Rechts mit einer GmbH ist auch dann gege­ben, wenn der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer der GbR, der zugleich allei­ni­ger Geschäfts­füh­rer der GmbH ist, zwar von der GbR nicht vom Ver­bot des Selbst­kon­tra­hie­rens befreit ist, auf­grund sei­ner beherr­schen­den Stel­lung in der GmbH aber bewir­ken kann, dass auf­sei­ten der GmbH nicht er selbst als deren Ver­tre­ter auf­tritt. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat in sei­nem Urteil ein­mal mehr hin­ter­fragt, wie die tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­se hin­sicht­lich der Beherr­schung der Geschäf­te des täg­li­chen Lebens bei Besitz­un­ter­neh­men und Betriebs­ge­sell­schaft lie­gen. Im ent­spre­chen­den Fall war die Per­son, die das Besitz­un­ter­neh­men (GbR) tat­säch­lich beherrsch­te, auch in der Lage, in der Betriebs­ge­sell­schaft (GmbH) ihren Wil­len durch­zu­set­zen — unab­hän­gig von einem even­tu­el­len Ver­bot des Selbst­kon­tra­hie­rens. Die per­so­nel­le Ver­flech­tung hat­te schließ­lich zur Fol­ge, dass kei­ne Ein­nah­men aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung erzielt wur­den, son­dern Ein­künf­te aus Gewer­be­be­trieb.