Allgemeinverfügung und Teileinspruchentscheidung

Seit Anfang dieses Jahres bietet die Abgabenordnung zwei neue Instrumente, die die Bearbeitung von Einsprüchen vereinfachen sollen.

Im Rah­men des Jah­res­steu­er­ge­set­zes 2007 gab es auch in der Abga­ben­ord­nung Neue­run­gen. Die Ober­fi­nanz­di­rek­ti­on Müns­ter hat nun zu den bei­den neu­en Mög­lich­kei­ten für die Finanz­ver­wal­tung, All­ge­mein­ver­fü­gung und Teil­ein­spruchs­ent­schei­dung, Stel­lung genom­men.

  • All­ge­mein­ver­fü­gung: Mit der All­ge­mein­ver­fü­gung ist dem Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um die Mög­lich­keit gege­ben wor­den, durch eine Maß­nah­me sowohl Anträ­ge als auch Ein­sprü­che zurück­zu­wei­sen. Sie ist nur für Mas­sen­fäl­le gedacht. Vor­aus­set­zung ist, dass eine Rechts­fra­ge betrof­fen ist, die vom Gerichts­hof der Euro­päi­schen Gemein­schaf­ten, vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt oder vom Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­den wor­den ist. Han­delt es sich um ein Ein­spruchs­ver­fah­ren, haben Sie die Mög­lich­keit, inner­halb eines Jah­res nach Bekannt­ga­be der All­ge­mein­ver­fü­gung Kla­ge zu erhe­ben. Beklag­ter ist nicht das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um, das die All­ge­mein­ver­fü­gung erlas­sen hat, son­dern das jeweils zustän­di­ge Finanz­amt.

    Die All­ge­mein­ver­fü­gung wird der Öffent­lich­keit durch Ver­öf­fent­li­chung im Bun­des­steu­er­blatt und auf den Inter­net­sei­ten des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums bekannt gege­ben. Dane­ben besteht die Mög­lich­keit, die All­ge­mein­ver­fü­gung auch durch Pres­se­mit­tei­lun­gen und durch Aus­hän­ge in den Finanz­äm­tern der Öffent­lich­keit zugäng­lich zu machen. Sie gilt am Tag nach der Her­aus­ga­be des Bun­des­steu­er­blat­tes als bekannt gege­ben.

  • Teil­ein­spruchs­ent­schei­dung: Mit der Teil­ein­spruchs­ent­schei­dung haben die Finanz­äm­ter nun die Mög­lich­keit, zunächst nur über Tei­le des Ein­spruchs zu befin­den. In der Teil­ein­spruchs­ent­schei­dung ist aus­drück­lich zu bestim­men, wel­cher Teil abge­schlos­sen ist und inwie­weit der Steu­er­fall offen bleibt. Eine Teil­ent­schei­dung hat nicht zur Fol­ge, dass stets noch eine End­ein­spruchs­ent­schei­dung erge­hen muss.

    Die Teil­ein­spruchs­ent­schei­dung bie­tet sich ins­be­son­de­re in Fäl­len an, bei denen es sich um umfang­rei­che Ein­sprü­che han­delt, die teil­wei­se Rechts­fra­gen mit Bezug zu anhän­gi­gen Ver­fah­ren auf­wer­fen und des­halb inso­weit noch nicht ent­schie­den wer­den kön­nen oder sol­len, im Übri­gen aber ent­schei­dungs­reif sind. Eine Teil­ein­spruchs­ent­schei­dung kann auch im Wege der All­ge­mein­ver­fü­gung erge­hen.