Hinzurechnung von Erbbauzinsen bei der Gewerbesteuer

Nach Ansicht des Finanzgerichts Brandenburg sind Erbbauzinsen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nicht zu berücksichtigen.

Die Ver­pflich­tung zu wie­der­keh­ren­den Erb­bau­zin­sen begrün­det kei­ne dau­ern­de Last, weil das Erb­bau­rechts­ver­hält­nis wie ein schuld­recht­li­ches Nut­zungs­ver­hält­nis und schwe­ben­des Geschäft zu bewer­ten ist. Für die Gewinn­ermitt­lung ist davon aus­zu­ge­hen, dass mit den Erb­bau­zin­sen lau­fen­de Leis­tun­gen des Grund­stücks­ei­gen­tü­mers abge­gol­ten wer­den. Ent­spre­chend sind die Erb­bau­zin­sen bei der Ermitt­lung des Gewer­be­er­trags nicht zu berück­sich­ti­gen. Das Finanz­ge­richt Bran­den­burg hat sich in einem ent­spre­chen­den Urteil auf eine Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs bezo­gen, die jedoch zum Ein­kom­men­steu­er­recht ergan­gen war. Ob sich die­se Ent­schei­dung auf das Gewer­be­steu­er­recht über­tra­gen lässt, wird sich zei­gen: Das Revi­si­ons­ver­fah­ren vor dem Bun­des­fi­nanz­hof ist bereits anhän­gig.