Das neue elektronische Unternehmensregister

Das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) ist zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten.

Das soge­nann­te Gesetz über elek­tro­ni­sche Han­dels­re­gis­ter und Genos­sen­schafts­re­gis­ter sowie das Unter­neh­mens­re­gis­ter (EHUG) ist zum 1. Janu­ar 2007 in Kraft getre­ten. Es bringt zahl­rei­che Neue­run­gen mit sich, vor allem bei der Publi­zi­täts­pflicht:

  1. Elek­tro­ni­sches Han­dels-, Genos­sen­schafts- und Part­ner­schafts­re­gis­ter: Seit dem 1. Janu­ar 2007 sind die­se Regis­ter zwin­gend elek­tro­nisch zu füh­ren. Hin­sicht­lich der Anmel­dung hat sich nichts geän­dert, aller­dings für die Nota­re: Die­se müs­sen die Anmel­dung nun auch elek­tro­nisch vor­neh­men. Die Bekannt­ma­chun­gen der Ein­tra­gun­gen im Han­dels­re­gis­ter erfol­gen nur noch elek­tro­nisch, und zwar in dem von der Lan­des­jus­tiz­ver­wal­tung bestimm­ten elek­tro­ni­schen Infor­ma­ti­ons- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­sys­tem. Die bis­he­ri­ge Bekannt­ma­chung im Papier-Bun­des­an­zei­ger und min­des­tens einem wei­te­ren Blatt wird damit abge­schafft, bis zum 31. Dezem­ber 2008 gilt jedoch eine Über­gangs­pha­se. In das Han­dels­re­gis­ter kön­nen Sie zukünf­tig beim zustän­di­gen Gericht oder über das Inter­net Ein­sicht neh­men. Zweig­nie­der­las­sun­gen wer­den nur noch beim Regis­ter der Haupt­nie­der­las­sung geführt.

  2. Ver­öf­fent­li­chung der Rech­nungs­le­gung im elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger: Bis­her waren Unter­neh­men ver­pflich­tet, ihre Rech­nungs­le­gungs­un­ter­la­gen beim Han­dels­re­gis­ter ein­zu­rei­chen. Nur rund 5 % der gesetz­lich ver­pflich­te­ten Unter­neh­men kamen die­ser Pflicht nach — was aber in der Regel fol­gen­los blieb, da eine Ver­fol­gung nur auf Antrag erfolg­te. Nun sind die ent­spre­chen­den Ver­öf­fent­li­chun­gen nicht mehr im Han­dels­re­gis­ter, son­dern inner­halb von zwölf Mona­ten nach dem Geschäfts­jah­res­en­de im elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger vor­zu­neh­men. Wäh­rend der Jah­res­ab­schluss und der Lage­be­richt zwin­gend vor­lie­gen müs­sen, kön­nen ande­re Unter­la­gen nach­ge­reicht wer­den. Das Han­dels­re­gis­ter hat mit den Rech­nungs­le­gungs­un­ter­la­gen nichts mehr zu tun. Neu ist zudem, dass die Nicht­ein­hal­tung die­ser Pflicht als Ord­nungs­wid­rig­keit geahn­det wird. Ver­säum­nis­se wer­den vom elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger an das neue Bun­des­amt für Jus­tiz gemel­det, das von Amts wegen Ord­nungs­gel­der ver­hän­gen kann. Ein Pflicht­ver­stoß ist dann gege­ben, wenn die Daten unrich­tig, unvoll­stän­dig oder nicht in der vor­ge­schrie­be­nen Form oder nicht recht­zei­tig ein­ge­reicht wer­den. Die Höhe des Ord­nungs­gel­des liegt zwi­schen 2.500 und 25.000 Euro. Einer Anzei­ge durch einen Drit­ten bedarf es also nicht mehr. Wer die Ver­öf­fent­li­chung wei­ter­hin nicht wünscht, muss sein Unter­neh­men umstruk­tu­rie­ren, zum Bei­spiel durch Auf­nah­me eines per­sön­lich haf­ten­den Gesell­schaf­ters in eine GmbH & Co.KG.

  3. Schaf­fung des Unter­neh­mens­re­gis­ters: Über das elek­tro­ni­sche Unter­neh­mens­re­gis­ter sind alle wesent­li­chen Unter­neh­mens­in­for­ma­tio­nen abruf­bar, da es alle Infor­ma­tio­nen aus den Han­dels­re­gis­tern und dem elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger bün­delt. Es wird durch das Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­ri­um oder einen vom Minis­te­ri­um Beauf­trag­ten geführt und ist über die Inter­net­sei­te http://www.unternehmensregister.de erreich­bar.