Aufwendungen für Fachkongresse als Werbungskosten

Aufwendungen für Fachkongresse können als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sein, wenn private Interessen nicht ins Gewicht fallen.

Auf­wen­dun­gen für Fach­kon­gres­se — sowohl die Kurs­ge­büh­ren, als auch die Kos­ten für die mit dem Lehr­gang ver­bun­de­ne Rei­se — kön­nen als Wer­bungs­kos­ten bei den Ein­künf­ten aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit abzieh­bar sein. Vor­aus­set­zung dafür ist jeweils, dass ein kon­kre­ter Zusam­men­hang mit der Berufs­tä­tig­keit besteht, der im Rah­men einer Gesamt­wür­di­gung aller Umstän­de des Ein­zel­falls zu bestim­men ist.

Der voll­stän­di­ge Abzug der Rei­se­kos­ten setzt ins­be­son­de­re vor­aus, dass die Rei­se aus­schließ­lich oder nahe­zu aus­schließ­lich der beruf­li­chen Sphä­re zuzu­ord­nen ist. Das ist dann der Fall, wenn

  1. der Rei­se ein unmit­tel­ba­rer beruf­li­cher Anlass zugrun­de liegt, und die Ver­fol­gung pri­va­ter Reise­in­ter­es­sen nicht den Schwer­punkt der Rei­se bil­det, und

  2. die beruf­li­che Ver­an­las­sung bei wei­tem über­wiegt, und die Befrie­di­gung pri­va­ter Inter­es­sen, wie zum Bei­spiel Erho­lung, Bil­dung und Erwei­te­rung des all­ge­mei­nen Gesichts­krei­ses, nicht ins Gewicht fällt und nur von unter­ge­ord­ne­ter Bedeu­tung ist.

Das Gericht hat die ein­zel­nen Fak­to­ren, bei­spiels­wei­se den Anlass der Rei­se, die Pro­gram­me, die tat­säch­li­che Durch­füh­rung der Ver­an­stal­tun­gen, die tat­säch­li­che Teil­nah­me an den Ver­an­stal­tun­gen, gewür­digt und berück­sich­tigt. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat damit sei­ne bis­he­ri­ge Recht­spre­chung bestä­tigt.