Besteuerung des Vorerben

Nachdem der Bundesfinanzhof entschieden hat, dass die gesetzlich vorgesehene Besteuerung der Vorerben verfassungsgemäß ist und die Revision nicht zuzulassen ist, wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Zunächst hat­te das Finanz­ge­richt Schles­wig-Hol­stein ent­schie­den, dass ein Vor­er­be, der von den für Vor­er­ben gel­ten­den gesetz­li­chen Beschrän­kun­gen und Ver­pflich­tun­gen befreit ist, wirt­schaft­lich einem Vol­l­er­ben fast gleich steht und daher auch wie ein sol­cher besteu­ert wer­den kann. Ver­fas­sungs­recht­li­che Beden­ken gegen die unter­schieds­lo­se Besteue­rung von Vor­er­ben und Vol­l­er­ben bestan­den nicht. Die Revi­si­on gegen die­se Ent­schei­dung wur­de nicht zuge­las­sen. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat im Beschwer­de­ver­fah­ren die Ent­schei­dung des Finanz­ge­richts bestä­tigt und die Revi­si­on weder wegen grund­sätz­li­cher Bedeu­tung, noch zur Fort­bil­dung des Rechts zuge­las­sen.

Die Fra­ge, ob die gesetz­lich vor­ge­se­he­ne Besteue­rung der Vor­er­ben ver­fas­sungs­ge­mäß ist, wur­de bejaht. Da der Vor­er­be zivil­recht­li­cher Erbe sei, sei er auch ent­spre­chend wie einer zu besteu­ern. Im Hin­blick auf die­se Ent­schei­dung hat der Klä­ger nun Ver­fas­sungs­be­schwer­de ein­ge­legt. Die Besteue­rung des Vor­er­ben sei ver­fas­sungs­wid­rig, da sie nicht mit dem all­ge­mei­nen Gleich­heits­satz und der Erb­rechts­ga­ran­tie ver­ein­bar sei.