Anspruch auf Kindergeld bei einem fehlenden Ausbildungsplatz
Ein Anspruch auf Kindergeld wegen eines fehlenden Ausbildungsplatzes besteht erst dann, wenn der Nachweis erbracht ist, dass tatsächlich kein Ausbildungsplatz vorhanden ist.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Ausbildungsplatz erst dann nicht verfügbar ist, wenn ein entsprechender Nachweis erbracht wird. Studienbewerber, die sich für Studiengänge, die zentral vergeben werden, interessieren, müssen hierzu eine Entscheidung der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) in Dortmund herbeiführen.

Bis zur amtlichen Entscheidung der Vergabestelle und — nach einer Ablehnung durch die Vergabestelle — bis zu einer endgültig negativen Entscheidung im Rahmen des Auswahlverfahrens der Hochschulen steht keineswegs fest, dass der gewünschte Ausbildungsplatz nicht zur Verfügung steht. Bis zu diesem Zeitpunkt sind nämlich Entscheidungen unterschiedlichen Inhalts möglich (Ablehnung, Bewilligung, Teilnahme am hochschuleigenen Auswahlverfahren, Teilnahme am Nachrückverfahren, Teilnahme am Losverfahren).
Eine Prognoseentscheidung, dass aufgrund eines schlechten Notendurchschnitts vermutlich kein Studienplatz verfügbar sein wird, genügt nicht. Ebenso wenig reicht eine lediglich formlose Anfrage bei der ZVS als Nachweis für das Fehlen eines Studienplatzes aus. Erst mit der amtlichen Ablehnung durch die ZVS oder der Hochschule aufgrund einer Bewerbung steht fest, dass eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht begonnen werden kann. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, steht nicht fest, dass kein Ausbildungsplatz zur Verfügung steht. Entsprechend besteht dann auch kein Anspruch auf Kindergeld. Für Ihr Kind heißt das, dass es auch bei einem schlechten Notendurchschnitt, wenn ein Studienplatz objektiv nicht zu erwarten ist, einen schriftlichen Antrag bei der ZVS stellen muss.
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