Haftung des GmbH-Geschäftsführers beginnt mit der Bestellung

Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers beginnt nicht erst mit seiner Eintragung ins Handelsregister, sondern schon mit seiner Bestellung. Notfalls muss er durch geeignete Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten durch Dritte sorgen.

Die steu­er­li­chen Pflich­ten einer GmbH hat der Geschäfts­füh­rer nicht erst mit der Ein­tra­gung im Han­dels­re­gis­ter, son­dern bereits mit der Bestel­lung durch den Gesell­schaf­ter­be­schluss zu erfül­len. Die Ver­ant­wort­lich­keit des Geschäfts­füh­rers für die Erfül­lung der Pflich­ten der GmbH ergibt sich allein aus der nomi­nel­len Bestel­lung, ohne Rück­sicht dar­auf, ob der Geschäfts­füh­rer sein Amt auch tat­säch­lich aus­üben und sei­ner Ver­ant­wor­tung nach­kom­men kann. Als Geschäfts­füh­rer kön­nen Sie sich nicht damit ent­las­ten, dass Sie von der Füh­rung der Geschäf­te fern­ge­hal­ten wur­den und die Geschäf­te tat­säch­lich von einem ande­ren geführt wor­den sind. Wenn Sie die Geschäfts­füh­rung durch einen ande­ren dul­den, so haben Sie durch geeig­ne­te Auf­sichts­maß­nah­men dafür zu sor­gen, dass die­ser die steu­er­li­chen Ver­pflich­tun­gen der GmbH ord­nungs­ge­mäß und recht­zei­tig erfüllt.