Arbeitgeberpool für Haushaltshilfe kostet Steuerermäßigung

Die Steuerermäßigung für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse gibt es nur für ein direktes Arbeitsverhältnis, nicht für die Beteiligung an einem Arbeitgeberpool.

Vor­aus­set­zung der Steu­er­ermä­ßi­gung für die Inan­spruch­nah­me eines haus­wirt­schaft­li­chen Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses ist, dass das Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis direkt zwi­schen Ihnen und der Haus­halts­hil­fe besteht. Gemein­schafts­be­schäf­ti­gun­gen oder Beschäf­ti­gun­gen mit Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten fal­len in der Regel nicht hier­un­ter.

Ent­spre­chend nega­tiv sieht es aus, wenn Sie an einem Arbeit­ge­ber­pool betei­ligt sind: Den Betei­lig­ten eines Arbeit­ge­ber­pools, die gemein­sam eine für alle Ange­hö­ri­gen des Pools täti­ge Haus­halts­hil­fe beschäf­ti­gen, steht für ihre antei­li­gen Auf­wen­dun­gen kei­ne Steu­er­ermä­ßi­gung zu, wenn der Pool nach Wort­laut und tat­säch­li­cher Durch­füh­rung des Ver­trags als Gesell­schaft des bür­ger­li­chen Rechts und Arbeit­ge­ber der Haus­halts­hil­fe anzu­se­hen ist.

Dar­an ändert auch der Umstand nichts, dass die Arbeits­aus­füh­rung bei jedem ein­zel­nen Pool­mit­glied selbst erfolgt. Bei per­sön­li­chen Arbeits­leis­tun­gen kön­nen Auf­trag­ge­ber und Auf­trags­ort aus­ein­an­der­fal­len. Auch wenn bei der Rei­ni­gung des ein­zel­nen Hau­ses oder der ein­zel­nen Woh­nung das jewei­li­ge Pool­mit­glied Wei­sun­gen ertei­len kann, führt das nicht dazu, dass eine direk­te Arbeit­ge­ber­stel­lung gegen­über der Haus­halts­hil­fe ent­steht.