Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung

Auch ein Erststudium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung, das der Vertiefung der erworbenen Kenntnisse dient, berechtigt nicht zum Werbungskostenabzug.

Das “Gesetz zur Ände­rung der Abga­ben­ord­nung und wei­te­rer Geset­ze” vom 21. Juli 2004 hat die steu­er­li­che Behand­lung von Berufs­aus­bil­dungs­kos­ten neu geord­net. Auf­wen­dun­gen für die erst­ma­li­ge Berufs­aus­bil­dung oder ein Erst­stu­di­um stel­len danach ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2004 grund­sätz­lich kei­ne Betriebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten dar, es sei denn, die Bil­dungs­maß­nah­me fin­det im Rah­men eines Dienst­ver­hält­nis­ses statt. Beruf­li­che Bil­dungs­maß­nah­men nach der ers­ten Berufs­aus­bil­dung oder dem Erst­stu­di­um kön­nen dage­gen in vol­lem Umfang als Betriebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten gel­tend gemacht wer­den.

Kom­pli­ziert wird die Lage, wenn ein Erst­stu­di­um auf der bereits abge­schlos­se­nen Berufs­aus­bil­dung auf­baut und damit eigent­lich eine Wei­ter­bil­dung ist. Das Finanz­ge­richt Rhein­land-Pfalz hat sich aller­dings dem Finanz­amt ange­schlos­sen und sieht kei­ne ver­fas­sungs­recht­li­chen Beden­ken — weder im Hin­blick auf den all­ge­mei­nen Gleich­heits­grund­satz, noch wegen des Rück­wir­kungs­ver­bots. Die Klä­ge­rin hat gegen das Urteil Revi­si­on ein­ge­legt, sodass jetzt der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schei­den muss.