Aufwendungen für den Erwerb eines Domain-Namens

Ein Domain-Name ist ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut, womit die Aufwendungen für den Erwerb weder sofort abzugsfähige Betriebsausgaben sind noch abgeschrieben werden können.

Auf­wen­dun­gen, die Sie für die Über­tra­gung eines Domain-Namens an den bis­he­ri­gen Domain­in­ha­ber leis­ten, sind Anschaf­fungs­kos­ten für ein in der Regel nicht abnutz­ba­res imma­te­ri­el­les Wirt­schafts­gut. Die­ses Wirt­schafts­gut unter­liegt nicht der regu­lä­ren Abnut­zung. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat aus­ge­führt, dass ein Domain-Name ein soge­nann­tes “ähn­li­ches Recht” ist, das weder eine Kon­zes­si­on noch ein gewerb­li­ches Schutz­recht ist, ihnen aber inhalt­lich im Prin­zip ver­gleich­bar ist. Der Domain-Name wird nur ein­mal ver­ge­ben und kann dann nicht ent­zo­gen wer­den. Ent­spre­chend kön­nen Sie die Auf­wen­dun­gen für die Über­tra­gung weder sofort als Betriebs­aus­ga­ben abset­zen, noch Abschrei­bun­gen für die Abnut­zung vor­neh­men. Sie sind bei der Gewinn­ermitt­lung durch Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung damit auch erst im Zeit­punkt der Ver­äu­ße­rung oder Ent­nah­me des Wirt­schafts­gu­tes als Betriebs­aus­ga­ben zu berück­sich­ti­gen.