Antrag auf Erlass der Grundsteuer bei Mietausfall

Bei Mietausfällen von mindestens 20 % können Sie einen teilweisen Erlass der Grundsteuer beantragen.

Das Grund­steu­er­ge­setz gibt Ihnen die Mög­lich­keit, einen Antrag auf teil­wei­sen Erlass der Grund­steu­er für das ver­gan­ge­ne Jahr wegen wesent­li­cher Ertrags­min­de­rung durch Miet­aus­fall zu stel­len. Der Antrag ist bei der Gemein­de zu stel­len, in der das Grund­stück liegt. Ein Grund­steu­er­erlass kommt aller­dings nur für bebau­te Grund­stü­cke und Betrie­be der Land- und Forst­wirt­schaft in Betracht. Er setzt eine wesent­li­che Ertrags­min­de­rung vor­aus, also eine Min­de­rung um mehr als 20 % des nor­ma­len Roh­ertra­ges, die nicht von Ihnen ver­schul­det ist. Zum nor­ma­len Roh­ertrag gehö­ren die ver­ein­bar­ten Mie­ten und die Umla­gen.

Bei einem Leer­stand ist die in die­sem Zeit­punkt übli­che Markt­mie­te zuzüg­lich der anre­chen­ba­ren Umla­gen anzu­set­zen. Wich­tig ist hier­bei, dass Sie den Leer­stand nicht zu ver­tre­ten haben. Sie müs­sen nach­wei­sen kön­nen, dass Sie nach Mie­tern gesucht haben oder ein außer­ge­wöhn­li­ches Ereig­nis, zum Bei­spiel Hoch­was­ser, für den Leer­stand ver­ant­wort­lich ist. Bei ver­mie­te­ten Räu­men kommt eine nicht zu ver­tre­ten­de Ertrags­miet­min­de­rung in Betracht, wenn der Mie­ter auf­grund von Zah­lungs­un­fä­hig­keit die Mie­te nicht oder nicht voll­stän­dig ent­rich­tet. Ist der Grund für die Ertrags­min­de­rung hin­ge­gen eine Miet­min­de­rung des Mie­ters wegen man­gel­haf­ter Unter­hal­tung des Grund­stücks oder Gebäu­des, so wäre die­ser Ertrags­aus­fall von Ihnen zu ver­tre­ten und damit nicht rele­vant.

Bei Woh­nungs- oder Teil­ei­gen­tum ist zu berück­sich­ti­gen, dass jedes Woh­nungs- und Teil­ei­gen­tum einen eige­nen Steu­er­ge­gen­stand dar­stellt und somit jeweils für sich steu­er­recht­lich sepa­rat zu beur­tei­len ist. Lie­gen die Vor­aus­set­zun­gen für den Erlass vor, min­dert sich die Grund­steu­er um 80 % der aus­ge­blie­be­nen Ein­nah­men. Der Grund­steu­er­erlass kann somit bei völ­li­ger Ertrags­lo­sig­keit maxi­mal 80 % der gesam­ten Grund­steu­er betra­gen. Ein Grund­steu­er­an­teil von einem Fünf­tel muss für jedes Grund­stück ent­rich­tet wer­den.