Besuchsfahrten zu den Kindern

Aufwendungen für Fahrten zu Ihren Kindern, die bei der geschiedenen Ehefrau leben, sind nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich abziehbar.

Das Finanz­ge­richt Köln sieht in den Auf­wen­dun­gen für Fahr­ten zu Ihren Kin­dern, die beim Exgat­ten leben, kei­ne außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung. Es begrün­det sei­ne Auf­fas­sung damit, dass es sich mög­li­cher­wei­se um zwangs­läu­fi­ge Auf­wen­dun­gen han­delt, da Sie sich aus recht­li­chen, tat­säch­li­chen oder sitt­li­chen Grün­den die­sen Besu­chen nicht ent­zie­hen kön­nen. Sie sind jedoch nicht außer­ge­wöhn­lich, da sie ihrer Art und dem Grun­de nach nicht außer­halb des Übli­chen lie­gen. Die typi­schen Vor­gän­ge der Lebens­füh­rung und damit ver­bun­de­ne Auf­wen­dun­gen schlie­ßen eine Berück­sich­ti­gung als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung aller­dings gera­de aus.

Zudem sind ent­spre­chen­de Auf­wen­dun­gen bereits durch den Kin­der­frei­be­trag, das Kin­der­geld und durch die Rege­lun­gen des Kin­der­las­ten­aus­gleichs abge­gol­ten — auch wenn die­se Gel­der dem Exgat­ten zuflie­ßen. An die­ser Auf­fas­sung hält das Finanz­ge­richt auch im Hin­blick auf die zum 1. August 1998 ein­ge­führ­te Umgangs­pflicht fest. Ob der Bun­des­fi­nanz­hof die­se Beur­tei­lung teilt, wird sich zei­gen: Revi­si­on wur­de ein­ge­legt.